Freitag, 6. März 2015

Die Impressumspflicht bei XING: gilt auch für das Profil von Rechtsanwälten.

Dass auch in Social Media Profilen bei gewerblicher Nutzung eine Impressumspflicht besteht, ist mittlerweile hinreichend bekannt. Diese Impressumspflicht betrifft auch den Auftritt auf der Plattform XING. Wie unsere Kollegen das wohl finden?

Egal ob Facebook, Twitter, XING oder YouTube, klar ist, wer ein Social Media nicht bloß zu privaten Zwecken nutzt, sondern zumindest auch, um auf sich und seine Dienstleistung aufmerksam zu machen, fällt unter § 5 TMG. Ein Impressum muss her. Oder zumindest ein unmissverständlicher Link, der zu einem Impressum führt - die 2-Klicks-Lösung.


Für die Facebook-Fanpage haben die meisten Kanzleien dies bereits berücksichtigt und auch unternehmerisch genutzte YouTube-Kanäle verfügen heute in der Regel über ein Impressum. Und das ist auch gut so, denn mittlerweile ist klar, dass Social Medias im Wettbewerb eine wesentliche Rolle spielen, auch unter uns Anwälten. 

Zwar unterscheiden sich Social Medias von einer klassischen Homepage, für die § 5 TMG ursprünglich geschaffen wurde. Social Medias geben mit ihren Plattformen einen Rahmen, der sich nur begrenzt verändern und individualisieren lässt. Und es wurde zeitweilig auch die Auffassung vertreten, § 5 TMG könne nicht für Social Medias gelten, denn wer nicht über den Server verfüge, sei auch nicht "Anbieter" i.S.d. § 5 TMG. Es würde ja nur bereit gestellter Speicherplatz gefüllt. 
Diese Diskussion hat sich mittlerweile erledigt: Wer fremden Speicherplatz mit eigenen Informationen füllt, hierbei werblich auf sich aufmerksam macht und außerdem auch noch einen begrenzten gestalterischen Spielraum hat, der soll nach § 5 TMG auch dafür verantwortlich sein, mit welchen Informationen der konkrete Platz (das Profil) gefüllt wird.

Und das gilt für den Social Media Auftritt von Kanzleien und Rechtsanwälten ebenso, wie für jedes andere, werbende Unternehmen.

Die Schwerpunkte in der Begründung lauten wie folgt: 
  • Die Präsenz wird in der Regel nicht nur zur Information über ein bestimmtes Thema genutzt, sondern zumindest auch, um mit potentiellen Mandanten in Kontakt zu treten oder
  • um von potentiellen Mandanten besser gefunden zu werden
  • dies insbesondere dann, wenn der Social Media Auftritt auf eine Kanzlei-Homepage verlinkt.
Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn das Profil des Rechtsanwaltes, so auch bei XING, eindeutig privater Natur ist, etwa um mit Studienkollegen oder Schulfreunden in Kontakt zu bleiben. Dies ergibt sich aus einer Einzelfallbetrachtung des Profils: Sind die Fotos business oder privat? Was wird geliked, verlinkt, geteilt? Wird auf die Karriere, den Lebenslauf und das eigene Know-How aufmerksam gemacht? Oder steht das Posten der besten Veggie-Burgers Berlins auf dem Programm?

Hierbei stellt sich natürlich schon die Frage, wie ein Businessportal wie XING, bei dem auch Headhunter auf die Suche nach Nachwuchskräften gehen, rein privat genutzt werden soll? Es liefe dem Sinn des Portales entgegen, würde ein User sein XING-Profil mit privaten Fotos bestücken oder in der Rubrik "Ich suche" eingeben: "Gebrauchtes Fahrrad, max. EUR 80,00".

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass XING nicht bloß privat genutzt wird. Für uns Anwälte, (die nicht Syndikusanwälte sind, für diese soll die Regel nämlich nicht gelten) heißt das also: XING-Profil = Impressumspflicht? Gemäß der derzeitigen Rechtsprechung: ja (LG Stuttgart, MMR 2014, 647, LG München, Urt. v. 03. Juni 2014 - 33 O 4149/14).

Und Obacht: Betreiber der Profilseite ist nicht etwa die Kanzlei, sondern der User persönlich. 

Die Abmahnwelle rollt mal wieder und Mitbewerber mahnen ihre Kollegen wegen unzureichender Pflichtangaben im Social-Media-Auftritt ab.

Um die Abmahn-Anwälte zu verunsichern, posten wir deswegen zwischendurch immer mal wieder Fotos von unserem Mittagessen. Trotz Impressum.

law. by adesse.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen