Donnerstag, 24. September 2015

Werbung mit Testergebnissen und Awards | Do´s und Dont´s

Eine Benotung als „Sehr Gut“ oder die Bezeichnung als „Testsieger“ in einem Produktvergleichungstest? „Award-Gewinner“ oder „Readers Choice“- Bestplatzierter? 

Solche und ähnliche Testergebnisse oder Branchensiegel nutzt jedes Unternehmen gerne für Werbezwecke. Testergebnisse von unabhängigen Prüfeinrichtungen versprechen Qualität und steigern das Vertrauen der Verbraucher. Awards und Preisverleihungen bringen außerdem einen gewissen Glamour und Aufmerksamkeit mit sich.

Doch Achtung ist geboten: denn aufgrund des daraus resultierenden, besonderen Irreführungspotentials solcher Testergebnisse, muss erhöhte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, dass keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verletzt werden.

Dabei spielen insbesondere die §§ 5, 5a UWG, welche die Irreführung von Verbrauchern regeln, eine Rolle. Wird im Vergleich zu anderen Produkten geworben, so sind auch die Grundsätze der vergleichenden Werbung aus § 6 UWG zu beachten.

Worauf also muss man achten, möchte man mit Testergebnissen und Preisverleihungen auf sich aufmerksam machen? Wir haben hier eine Übersicht der wichtigsten Grundregeln zusammen gestellt:

Mittwoch, 9. September 2015

Dankeschön für eine grandiose Party ! | 10 Jahre adesse anwälte

Im August ist die Kanzlei adesse anwälte, Dominik Eckhardt, 10 Jahre jung geworden. 

Nachgefeiert wurde nun am letzten Freitag in den Räumlichkeiten der Kanzlei bei einem "Cocktail Prolongé" mit Live-Musik, erlesenen Speisen und hervorragend gemixten Cocktails.

Dominik Eckhardt und das Team von adesse anwälte danken für all die lieben Glückwünsche und Aufmerksamkeiten, wir freuen uns auf die nächsten 10 Jahre und mehr!


 Ihr Kanzlei-Team von adesse anwälte.

Donnerstag, 3. September 2015

Werbeangebote mit Sternchen-Hinweis | Do´s und Dont´s in der Werbung

Superlative und Übertreibungen sind in der Werbebranche nichts Neues. 

SUPERANGEBOT

* außer heute.

Dabei hat sich eine Art der Werbung eingebürgert, bei der zunächst in großen Buchstaben und mit großen Worten dem Verbraucher das neue Traumangebot angepriesen wird, wobei mithilfe eines kleines Sternchens oben rechts auf einen meist am untersten Rand abgedruckten erläuternden Hinweistext verwiesen wird, der doch bedeutende Einschränkungen des Angebots enthält (sog. „Blickfang-Werbung“).