Mittwoch, 28. Oktober 2015

Anforderungen an wirksame Einwilligungserklärung | Rechtsirrtümer zu Telefon - und Emailwerbung

Die Möglichkeit, Kunden und potentielle Kunden per Email oder Telefon über neue Angebote zu informieren und so seinen Kundenstamm aufzubauen oder zu erhalten, ist für viele Unternehmen sehr wichtig, erreicht man über diese Wege doch am kostengümstigsten eine große Anzahl von Kunden.

Um aber auf der anderen Seite die Verbraucher vor übermäßigen Belästigungen zu schützen und ihre Privatsphäre zu bewahren, ist in § 7 II Nr. 2 und 3 UWG gesetzlich festgelegt, dass eine Werbung durch einen Telefonanruf oder unter Verwendung elektronischer Post gegenüber Verbrauchern nur zulässig ist, wenn vorher eine ausdrückliche Einwilligung erklärt wurde.

Zu diesen Einwilligungserklärungen kursieren immer noch zahlreiche Rechtsirrtümer, die wir hiermit versuchen möchten, auszuräumen. Im Folgenden sollen daher die Einzelheiten einer solchen Einwilligung, damit sie wirksam ist und der Unternehmer somit bei der Werbemaßnahme nicht gegen § 7 UWG verstößt, dargestellt werden: