Montag, 23. März 2015

Kundenschutzklauseln | 2 - Jahres - Grenze | nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Zur Zulässigkeit von Kundenschutzklauseln und der zu beachtenden Zeitgrenze, hier in aller Kürze:

Scheiden Arbeitnehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer oder anderweitige "Mitarbeiter" aus einem Unternehmen aus, besteht oft die Frage nach der Zulässigkeit von Kundenschutzklauseln.


Kundenschutzklauseln sollen dem ausgeschiedenen Vertragspartner verbieten, innerhalb eines Zeitraumes X mit den Kunden des ehemaligen Vertragspartners in Kontakt zu treten.

Diese Verbote sollen einen Vertragspartner somit vor der illoyalen Verwertung seiner Arbeitserfolge  schützen, das Arbeitsrecht kennt eigene Regeln hierzu, die regelmäßig bereits im Arbeitsvertrag fixiert sind. 

Der BGH hat in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass Kundenschutzklauseln grundsätzlich zulässig sind und auch nachträglich vertraglich vereinbart werden können, etwa im Rahmen einer Abwicklungs - oder Auseinandersetzungsvereinbarung. So entschied der BGH nunmehr auch mit Urteil vom 20. Januar 2015 (BGH II ZR 369/13): In diesem Fall ging es um den Ausstieg eines Gesellschafters aus der beklagten GmbH, die nachträglich ein 5 - jähriges Wettbewerbsverbot vereinbart hatte. 

Als Regelzeitraum für ein Wettbewerbsverbot wird vom BGH allerdings bloß ein Zeitrahmen von zwei Jahren als angemessen und ausreichend erachtet. 

Die Beklagte durfte sich vorliegend nicht auf die Vereinbarung einer 5 - jährigen Kundenschutzklausel seit Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH berufen. Die Vereinbarung auf fünf Jahre empfand der BGH als sittenwidrig, § 138 BGB.

Der BGH führt zu seinem Festhalten an der 2- Jahres- Grenze aus, dass sich ein Kundenkontakt innerhalb bzw. nach zwei Jahren in der Regel wieder "gelockert" habe. Nach zwei Jahren bestünde erfahrungsgemäß kein schützenswertes Interesse mehr am Kunden, was insbesondere bei Freiberuflern so zu sehen sei. Die Berufsausübungsfreiheit des ausgeschiedenen Vertragspartners überwiege somit nach einem Zeitraum von zwei Jahren das Interesse des verbleibenden Vertragspartners am Schutz seiner Arbeitserfolge.

Dies nicht zuletzt deswegen, weil der Kundenstamm im Wettbewerb kein absolut zu schützendes Rechtsgut darstellt - hierzu hatten wir bereits in diesem Blogpost ausgeführt: Kundenfang.

Viele Unternehmer werden an dieser Stelle sicherlich den Kopf schütteln und in Gedanken einmal ihren Kundenstamm durchgehen und feststellen: Sie pflegen ihren Kundenstamm, nichts da mit Lockerung der Geschäftsbeziehung!

Unter welchen Bedingungen ein Abweichen von der Zweijahresgrenze in Betracht kommen kann, lässt der BGH bis heute offen. Im Zweifelsfall hat der verbliebene Unternehmer zu beweisen, weshalb sein Kundenstamm keine "Lockerung" erfährt und weshalb eine Kundenschutzvereinbarung, die über die regelmäßig angenommene Zeitgrenze von zwei Jahren hinausgeht, als zulässig zu erachten ist.

Bei der Vereinbarung solcher Kundenschutzklauseln, auch Wettbewerbsverbot genannt, ist also Vorsicht geboten. Trotz der Strenge des BGH ist aber in jedem Falle zu berücksichtigen, dass der Kundenstamm nun einmal das wichtigste Gut eines Unternehmens darstellt. Sie sollten deswegen in Ihren Verträgen grundsätzlich etwas zum Kundenschutz sagen und für den Fall eines Verstoßes, eine entsprechende, rechtswirksame Vertragsstrafe vereinbaren.

Wenn Sie Fragen zur Vereinbarung von Kundenschutzklauseln
  • in einem Arbeitsverhältnis
  • gegenüber Freelancern
  • Kooperationspartnern
  • Gesellschaftern
  • Geschäftsführern 
  • o.A.
haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und gestalten Ihre Vereinbarung. Sie erreichen uns wie immer unter Tel.: 030 / 34 74 34 100.

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