Montag, 23. März 2015

Rechtliche Entwicklung der Share-Economy | Sharing Apps | Gewerblichkeit und Risiken für private Nutzer

Ganz nach dem Motto „Teilen ist das neue Kaufen“ erlebt die sogenannte „Share-Economy“ aktuell ihre Blütezeit. Konkret geht es dabei um die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, in dem man teilt, tauscht, verleiht oder vermietet. Wir haben die aktuellen Entwicklungen rund um Uber und Co. einmal zusammen gefasst und ein erstes Fazit für Sie zu den Sharing - Apps zusammen getragen.

Möglich gemacht hat es den Hype vor allem das Internet und das Smartphone. Nahezu unbegrenzt scheint das Angebot an Internet-Plattformen oder Smartphone-Applikationen, die Privatpersonen zusammenbringen: Von privater Autovermietung, über private Übernachtungsmöglichkeiten oder Parkplätze bis hin zu sozialen Finanznetzwerken zum Teilen, Vorstrecken und Leihen von Geld ist alles zu finden. 

Was Nachhaltigkeit und Flexibilität verspricht, stößt mittlerweile jedoch zunehmend auf Widerstand. Insbesondere im Bereich Mobilität und Personenbeförderung erfährt die Share-Economy heftigen Gegenwind von gewerblichen Taxifahrern und Autovermietungen. 

Für den größten Streit sorgte wohl die „Taxi-App“ Uber. Bei Uber registriert sich der Fahrgast unter Angabe seiner Kreditkartendaten auf der Plattform. Um eine Fahrt antreten zu können, gibt der Fahrgast seinen Standort ein. Sodann ermittelt die App alle potentiellen, sich im Umkreis befindenden Fahrer. Der Fahrgast bestellt einen Fahrer, wird abgeholt und an sein gewünschtes Ziel gebracht. Die Bezahlung erfolgt über die App selbst, die nach Abzug einer Provision von 20% den Betrag an den Fahrer überweist. Um als privater Fahrer mit seinem Privatauto für Uber tätig zu werden lädt das Unternehmen zum Vorgespräch ein, überprüft sämtliche Daten wie Personalausweis, Führerschein, Führungszeugnis und die Kartei in Flensburg. Nicht erforderlich ist die Inhaberschaft einer Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz, der sogenannten Taxi-Konzession. Letztere ist laut dem Personenbeförderungsgesetz für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen aber unabdingbar. 

Genau in diesem Punkt liegt der Vorwurf an das Unternehmen, dem nun am 18. März 2015 durch das Landgericht Frankfurt die Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bundesweit untersagt wurde (Urteil vom 18. März 2015, Az. 3-08 O 136/14). Das Gericht hielt das Uber-Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig, da über die App Fahrtwünsche an Fahrer, die keine Genehmigung besitzen, übermittelt werden und die Fahrer so zum Rechtsbruch angestiftet werden.

Bereits im September 2014 bestätigte das Berliner Verwaltungsgericht ein behördliches Verbot von Uber in Berlin (Urteil vom 26. September 2014 Az. VG 11 L 353.14). Ungeachtet der Tatsache, dass sich Uber immer wieder auf seine AGB beruft, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass Uber nur als Vermittler agiert und nicht Teil des zwischen Gast und Fahrer geschlossenen Vertrags wird, wies das Berliner Verwaltungsgericht darauf hin, dass Uber selbst der Genehmigungspflicht unterliegt, wenngleich das Unternehmen faktisch nicht die Beförderung durchführt.
Dennoch ist das Unternehmen laut dem Gericht als die verantwortlich Durchführende zu betrachten, nicht zuletzt, weil es im Außenverhältnis den Fahrgästen gegenüber als Vertragspartner auftritt und auch tonangebend bei der Vertragsgestaltung mitwirkt in dem Uber den Preisrahmen festlegt und die obligatorische, bargeldlose Zahlung über die App abwickelt.

Aus rechtlicher Sicht birgt das Phänomen der Share-Economy nicht nur für die Plattformbetreiber, sondern auch für Privatpersonen selbst einige Risiken in sich:

Ein weiteres Problem, auf das daher in diesem Zusammenhang hingewiesen werden soll, ist der Begriff der Gewerblichkeit. Das Gewerbe wird generell als jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und keiner freier Beruf ist, definiert. 

Die Frage, die sich stellt ist die Folgende: Wie oft ist es mir als Privatperson gestattet beispielsweise mein Auto gegen Entgelt zu vermieten ohne, dass hier eine planmäßig, auf gewisse Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit vorliegt? Nicht nur, dass es bei einem Gewerbe einer entsprechenden Genehmigung bedarf, die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit hat auch steuerrechtliche Konsequenzen.

Mit Blick auf die Rechtsprechung wird schnell klar, dass sich diese Frage nicht eindeutig beantworten lässt. So hat bereits das Landgericht Berlin im Juli 2014 bezüglich des privaten Carsharings festgestellt, dass dieses nicht mit einer gewerblichen Autovermietung vergleichbar ist, da das entsprechende Kfz hauptsächlich vom Eigentümer und nicht von Dritten genutzt wird. Vielmehr „handelt es sich um eine moderne Form der Gebrauchsüberlassung, die überhaupt nur mithilfe moderner Kommunikationsmittel möglich geworden ist“.  Aus diesem Grund kann die Kammer „nicht eindeutig feststellen, wie der Gesetzgeber den Begriff „gewerbsmäßig“ in Anbetracht dieser neueren Entwicklung hätte auslegen wollen“ (Urteil vom 1. Juli 2014, Az. 16 O 418/13).

In Folge dieser rechtlichen Unklarheiten haben einige Sharing-Plattformen, wie Kleiderkreisel, Wundercar, Autonetzer, Airbnb oder Unserparkplatz, eine gemeinsame Online-Petition unter dem Namen „Wer teilt hat mehr“ gestartet, die im Juli 2014 eingereicht wurde. Konkret fordern die Initiatoren eine klare Definition und Abgrenzung von Gewerblichkeit und schlagen anstatt der heutigen üblichen Einzelfallprüfung eine eindeutige Wertgrenze als Orientierung vor. Somit sollen Privatpersonen, die jährlich Sharing-Einnahmen von unter 5.000 € erzielen, nicht gewerblich handeln. Des Weiteren wird eine Anpassung des Steuerfreibetrags angeregt, da das Teilen von beweglichen Gegenständen bisher unter die Kategorie „sonstige Einkünfte“ fällt, für die ein Steuerfreibetrag von 256 € pro Jahr gilt.

Zusammenfassend kann man daher sagen, dass mit dem Phänomen der Sharing-Economy rechtliche Unsicherheiten entstanden sind, die es nun zu beseitigen gilt.

Wir bei adesse anwälte sind regelmäßig damit beauftragt, neue App-Ideen auf die Vereinbarung mit der geltenden Rechtslage zu prüfen. Wir verfolgen daher jederzeit aktuelle Entwicklungen und werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Sollten Sie dennoch Fragen haben, sind wir gern für Sie da.

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Autorin: Sina Viergutz, stud. Praktikantin bei adesse anwälte.

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