Freitag, 27. Februar 2015

Haftung zum MiLoG: Unternehmen fordern Bestätigungsschreiben über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes

Seit nunmehr zwei Monaten ist es in Kraft, das Mindestlohngesetz. Nach und nach versenden Unternehmen nun an ihre Geschäfts - und Kooperationspartner "Bestätigungsschreiben" - der Adressat soll die Einhaltung des MiLoG schriftlich bestätigen. Das ist auch sinnvoll, denn das MiLoG normiert eine Durchgriffshaftung.


1. MiLoG

Die Bundesregierung hat den Mindestlohn i.H.v. EUR 8,50 je Zeitarbeitsstunde zum 01. Januar 2015 beschlossen. Durch Tarifverträge existieren derzeit zwar andere Mindestlöhne, außerdem ist für einige Berufsgruppen eine Übergangsregelung vereinbart. Hierzu hatten wir bereits in dem Blogpost Mindestlohn berichtet. Bei Verstoß gegen das Gesetz drohen Geldbußen bis zu EUR 50.000, für die Prüfung und Einhaltung ist die Zollverwaltung zuständig.

2. Haftung des Auftraggebers | Durchgriffshaftung | Bürgenhaftung

§ 13 des MiLoG begründet außerdem über § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Haftung des Auftraggebers dafür, dass der Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern den MiLo zahlt. Der Auftraggeber kann sich nicht aus der Haftung befreien, das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das bedeutet im Klartext: Auch gegen den Auftraggeber, der einen Auftragnehmer beschäftigt, kann ein Bußgeld festgesetzt werden, sollte der Auftragnehmer das MiLoG nicht einhalten! Außerdem entsteht hierdurch im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers eine Bürgenhaftung zwischen Auftraggeber und den Arbeitnehmern des insolventen Auftragnehmers: Diese sollen den Auftraggeber direkt auf den vorenthaltenen Mindestlohn in Anspruch nehmen können.

3. Bestätigungsschreiben | Vereinbarungen zum Mindestlohn

Um rechtssicher mit Subunternehmern weiter zusammen arbeiten zu können, versenden Unternehmen daher seid rund vier Wochen sogenannte Bestätigungsschreiben, die da etwa lauten:

"Da wir Sie regelmäßig mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, haften wir dafür, dass Ihr Unternehmen den Mindestlohn zahlt (...). Eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit ist daher, dass Sie uns die Einhaltung des Mindestlohnes bestätigen. Eine entsprechende Faxantwort haben wir diesem Schreiben beigefügt (...)."

Manch ein Unternehmen formuliert noch wesentlich detaillierter, verschickt vertragsähnliche Vereinbarungen inkl. Vertragsstrafenklausel und Schadenersatzklausel.

4. Tipp für neue Kooperationen und Vertragswerke

Es empfiehlt sich demnach, für neu zu schließende Dienst - oder Werkverträge gleich eine Klausel aufzunehmen, aus der der Subunternehmer zur Einhaltung des gesetzlichen MiLoG verpflichtet wird. Solche Klauseln nennen sich auch "Nachunternehmererklärung zur Einhaltung des MiLo". In Zukunft sollten keine Aufträge mehr ohne Einholung einer solchen Erklärung vergeben werden, die Haftungsrisiken sind hierfür einfach zu weit, zu viele Einzelfragen zum MiLoG noch ungeklärt. 

Weiterhin sind viele Fragen resultierend aus der Umsetzung des MiLoG offen, etwa die Fragen zum Mindestlohn und der Logistik: Was ist mit Arbeitnehmern aus dem Ausland, die etwa Waren nach Deutschland hineinbringen, um dann wieder in ihr Heimatland zurück zu fahren?

Der Zoll informiert über die aktuellsten Entwicklungen. Für den reinen Transitverkehr etwa wurden die Kontrollen zur Einhaltung des MiLoG derzeit ausgesetzt, nähere Informationen finden Sie hier http://www.zoll.de/.

Sollten Sie selbst Bestätigungsschreiben an Ihre Subunternehmer versenden, entwerfen wir diese gerne für Sie. Außerdem prüfen wir Ihnen zugesandte Bestätigungsschreiben zur Einhaltung des MiLoG auf Rechtswirksamkeit.

Sie erreichen uns wie immer unter 030 / 34 74 34 100.

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