Dienstag, 17. Februar 2015

Der Pin-Up-Kalender als unzulässige Werbemaßnahme eines Rechtsanwaltes

Ja, wir bleiben dabei, der Blog "law. by adesse." ist in erster Linie ein Blog von Juristen für Nichtjuristen. Allerdings dürfte der folgende Beitrag insbesondere unsere Kollegen und Kolleginnen belustigen und über eine durchaus ernst zu nehmende Entscheidung des AnwG Köln informieren.

Das AnwG Köln hat im November 2014 entschieden (Beschluss v. 10. November 2014 - 10 EV 490/14), dass der Versand von Pin-Up-Kalendern durch einen Anwalt an Autowerkstätten eine unzulässige Werbemaßnahme darstellt. 

Aus Marketingsicht hat der für sich werbende Rechtsanwalt alles richtig gemacht: Er hat eine potentielle Zielgruppe ins Auge gefasst (Autowerkstätten; Mitarbeiter in Autowerkstätten; Arbeitgeber in Autowerkstätten) und sich für diese Zielgruppe eine Werbemaßnahme einfallen lassen, die außergewöhnlich, effektiv und mit einem Mehrwert für den Empfänger verbunden ist - kurzum: Der Rechtsanwalt hat Pin-Up-Kalender an Autowerkstätten verschickt, in denen leicht bekleidete, teilweise unbekleidete Models abgebildet waren, eben typische Motive für solch einen Kalender. Selbstverständlich war der Kalender außerdem mit den Kontaktdaten des werbenden Rechtsanwaltes "gebrandet", um den Werbeeffekt auch richtig zu kanalisieren. 

Zum Berufsstand der Rechtsanwaltsschaft gehört es allerdings mit dazu, dass nicht um jeden Preis um Rechtssuchende geworben werden darf. Die Grenzen, die Rechtsanwälten hier im Rahmen zulässiger Werbemaßnahmen gesteckt werden, sind eng zu verstehen. 

Wir haben in einem Blogbeitrag zur Zulässigkeit von Schockwerbung bereits über die Werbemaßnahme eines Rechtsanwaltes berichtet, der Tassen verschenkt hat, auf denen das Bild eines wohl unbekleideten Kindes zu sehen war, das von einem Erwachsenen "über´s Knie" gelegt wurde. Auf der Tasse waren außerdem die Kontaktdaten der werbenden Kanzlei angegeben, im Ergebnis laut BGH eine unzulässige Werbemaßnahme um darauf aufmerksam zu machen, dass die körperliche Züchtigung auch heute noch ein Thema ist. 

Ähnlich begründet das AnwG in unserem Pin-Up-Fall die Unzulässigkeit der Werbemaßnahme: 

Werbung der Anwaltschaft untersteht dem Gebot der Sachlichkeit. Nicht sämtliche Werbemethoden stehen diesem Berufszweig offen, die in anderen Wirtschaftsbereichen noch hinzunehmen wären. 

Das Versenden von Pin-Up-Kalendern, so das AnwG sei eine plakative, reklamehafte und auf Effekthascherei ausgerichtete Maßnahme, die nicht mehr sachlich über das Dienstleistungsangebot und die Existenz der Kanzlei informiert. Die Nacktheit stehe hier im Vordergrund, wodurch das Sachlichkeitsgebot verletzt wird. 

Das AnwG Köln folgt damit der Linie des BGH zur "Schockwerbung auf Tassen", wobei die Grenzen zulässiger Werbung immer dann überschritten sein sollen, wenn die Werbung darauf abzielt, den Fokus auf Sexualität zu lenken, um dadurch die Aufmerksamkeit des Rechtssuchenden zu erregen. Gegen diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr Verfassungsbeschwerde vor, wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.

law. by adesse.

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