Mittwoch, 11. Februar 2015

Reminder: Seit 2014 können Sie eine Verzugspauschale i.H.v. EUR 40,00 bei Zahlungsverzug im B2B-Bereich berechnen!

Nein, wir kommen mit diesem Artikel über die Anhebung der Verzugspauschale auf EUR 40,00 nicht zu spät! Uns ist nur aufgefallen, dass die Gesetzesänderung den am Wirtschaftsleben Teilnehmenden einfach noch nicht geläufig ist. 

Deswegen die Fakten hier noch einmal in Kürze:
  • befindet sich der Schuldner einer Entgeltforderung mit der Begleichung seiner Rechnung in Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00.
  • Dies gilt nur im B2B-Bereich, nicht gegenüber Verbrauchern!
  • Die Regelung gilt auch im Rahmen von Abschlags- oder Ratenzahlungen!
  • Die Regelung ist nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 29. Juli 2014 zu Stande gekommen sind.
  • Außerdem wurde der Verzugszins von 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben, vgl. § 288 Abs. 2 BGB.
  • Vereinbarungen, die das Recht des Gläubigers auf Geltendmachung der Verzugspauschale ausschließen oder beschränken sollen, werden nach § 288 Abs. 6 S. 3 BGB als grob unbillig, folglich als unwirksam angesehen.
  • Die Verzugspauschale tritt neben die Verzugszinsen, wird im Rahmen einer weiteren Rechtsverfolgung auf die dadurch entstehenden Kosten angerechnet.

Wann können Sie diese Pauschale gegenüber Ihrem Schuldner geltend machen?

Sobald er sich mit der Begleichung einer Entgeltforderung in Verzug befindet.

Wann kommt ein Schuldner in der Regel in Verzug? 

Im Regelfall haben Sie dem Schuldner eine Zahlungsfrist gesetzt. Lässt er diesen Termin fruchtlos verstreichen, befindet er sich automatisch im Verzug, eine "erstes Mahnschreiben" ist hierfür nicht erforderlich, auch wenn sich dieser Irrtum in vielen Köpfen gefestigt hat.

Haben Sie keine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt und leistet der Schuldner auf eine Mahnung nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 

Und wann ist Eintritt der Fälligkeit, wenn kein Termin nach dem Kalender bestimmt ist? 

Auch hier hält sich ein Rechtsirrtum sehr hartnäckig "Man hat doch 14 Tage Zeit, um seine Rechnungen nach deren Erhalt zu zahlen". Das ist so nicht richtig. Haben die Parteien kein Zahlungsziel vereinbart, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, § 271 BGB. Rechnungen sind grundsätzlich sofort zu begleichen, es sei denn, die Parteien haben etwas gegenteiliges vereinbart.

Und wenn man vergisst, zu mahnen? Wann tritt dann Verzug ein?

Haben Sie keine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt und den Schuldner auch nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt, kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Wenn Sie ihre Lieferbedingungen, AGB, Ihre vertraglichen Grundlagen oder Ihr Mahnwesen  überprüfen lassen möchten, übernehmen wir das sehr gerne für Sie. 

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