Montag, 20. Juli 2015

Keine Entscheidung des BVerfG zum MiLoG | Verfassungsbeschwerden gegen Mindestlohn

Einen Versuch war es wert, dennoch liegen nach wie vor keine Entscheidung des BVerfG zum MiLoG vor. Zuletzt wurden am 1. Juli 2015  drei Verfassungsbeschwerden als unzulässig abgewiesen. Geklagt hatten Unternehmen der Transport - und Logistikbranche, ein minderjähriger Azubi und eine Zeitungszustellerin. In zwei Fällen berief sich das BVerfG darauf, dass zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten gesucht werden müsse. Im Einzelnen:


1. Transport - und Logistikbranche


Im ersten Fall, der dem BVerfG vorlag, hatten 14 Beschwerdeführer, welche als Transport- und Logistikunternehmen Transportdienstleistungen auf dem deutschen Bundesgebiet erbringen, gegen das MiLoG, insbesondere gegen die Regelung, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen (§ 20 MiLoG), geklagt.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG als unzulässig abgewiesen, mit der Begründung, dass dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genüge getan sei und zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen sei. Dabei räumte das BVerfG zwar ein, dass es den Beschwerdeführern nicht zuzumuten sei, zunächst gegen die bußgeldbewehrten Pflichten aus dem MiLoG verstoßen zu müssen, um auf diesem Weg eine gerichtliche Nachprüfung der angegriffenen Normen durchführen zu können. Doch stünde den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, durch die Erhebung einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass sie nicht zu den durch §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet seien.

Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müsse demnach erst vor den Fachgerichten geklärt werden, um zu erörtern, wie der Begriff der "im Inland beschäftigten Arbeitnehmern" nach § 20 MiLoG zu verstehen sei, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit im deutschen Bundesgebiet eine Inlandsbeschäftigung darstelle oder ob eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenserhaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen sei (siehe 1 BvR 555/15, BeckRS 2015, 47766).

2. Jugendliche ohne Berufsausbildung gegen MiLoG

Ähnlich entschied das BVerfG im zweiten Fall, in dem ein 17-Jähriger gegen die Regelung des § 22 Abs. 2 MiLoG geklagt hatte, nach der Jugendliche und Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Der Beschwerdeführer, der im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, war für einen Stundenlohn von 7,12 Euro beschäftigt und rügte durch die Regelung des § 22 Abs. 2 MiLoG gleichheitswidrig behandelt zu werden, da andere, volljährige Mitarbeiter für dieselbe Tätigkeit den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro erhielten.

Auch hier lehnte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, da dem Beschwerdeführer der Rechtsweg vor den Fachgerichten zustehe und auch zuzumuten sei (siehe 1 BvR 37/15, BeckRS 2015, 47765).

3. Zeitungszusteller gegen schrittweise Anhebung des MiLo

Im dritten Fall hatte lehnte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen habe, von der Regelung selbst betroffen zu sein. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Regelung in § 24 Abs. 2 MiLoG, nach der Zeitungszusteller nach schrittweiser Anhebung erst ab dem 1. Januar 2017 einen Mindestlohn von 8,50 Euro erhalten. Nach Ansicht des BVerfG legte die Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend dar, dass sie die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin nach § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG erfülle und derzeit eine Vergütung, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohn liege, erhalte.

Im Lichte dieser Beschlüsse ist davon auszugehen, dass sich zunächst auf fachgerichtlicher Ebene mit den Fragen, die das MiLoG aufwirft, beschäftigt werden wird. 

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