Donnerstag, 16. Juli 2015

Sprache der AGB | AGB grenzübergreifender Onlineshops | WhatsApp AGB auf Deutsch

Online-Shopping ist eine der beliebtesten Arten des Einkaufens. Durch einige wenige Klicks sind die Waren im Warenkorb und auf dem Weg nach Hause, ins Büro oder ins Ladengeschäft unterwegs. Aber was passiert, wenn es einen Grund gibt, die Ware zurückzuschicken? Und die AGB sind nicht auf Deutsch verfasst, da Sie im „Ausland“ geshopt haben? Kann man die AGB auf der eigenen Sprache fordern? Umgekehrt gilt die Frage für Shop-Betreiber: Auf welcher Sprache müssen vertragliche Details abrufbar sein?

 
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - bilden den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Sie mit Ihren Kunden beispielsweise über ihren Online-Shop abschließen. AGB-Recht  ist in Deutschland verfasst in den §§ 305-310 BGB. In der Praxis kommt oft die Frage auf, in welcher Sprache AGB abgefasst sein müssen. Die Frage kann sich sowohl für den Verbraucher, der etwa in einem ausländischen Online-Shop einkauft, aber auch für den Betreiber eines Online-Shops, der nicht nur im deutschen Raum tätig ist, sondern auch ins Ausland liefert, stellen.

Zuerst möchten wir die Frage beantworten, ob es eine Pflicht für Internetdiensteanbieter gibt, die Vertragsunterlagen und AGB auf einer anderen Sprache, als Deutsch abzufassen.

Die Sprache der AGB wird im Gesetz nicht festgelegt. § 305 Abs. 2 BGB sieht nur vor, dass die AGB für den Kunden verständlich sein sollen. Was verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die AGB auf der Sprache abgefasst werden, auf der auch etwaige Verhandlungen durchgeführt werden und in der der Vertrag, dessen AGB Vertragsbestandteil werden sollen, geschrieben wurde (z.B. AG Kehl, Urteil v. 06.10.1995, NJW-RR 1996, 565, 566). Die Anlehnung an die Sprache, in der die Verhandlungen durchgeführt wurden, wird in der Rechtsprechung damit begründet, dass die Vertragsparteien zureichende Beherrschung dieser Sprache haben und sich dieser schon im Rahmen der Vertragsgespräche übereinstimmend bedienen. Auch von dem Verbraucher kann nicht die Kenntnis einer Fremdsprache, auch wenn es Weltsprache ist, vorausgesetzt werden.

Das Landgericht Berlin hingegen hat in einem Urteil entschieden, dass die Verwendung einer anderen Sprache (insb. Englisch) nur dann ausreicht, wenn es sich um einen kurzen, leicht verständlichen Text handelt und die Kenntnis dieser Sprache von den betreffenden Kundenkreisen erwartet werden kann. In diesem Urteil geht es jedoch nicht um lange AGB, sondern nur um eine kurze Beschreibung der Rechte und Pflichten des Verbrauchers.

In einem anderen Urteil hingegen hat das Landgericht Berlin im Fall der Bundesnetzagentur gegen WhatsApp entschieden, dass WhatsApp Verbraucherinformationen, folglich auch AGB, für den deutschen User auf deutscher Sprache vorhalten muss.

Sie fragen sich nun, warum für das amerikanische Unternehmen, mit Hauptsitz in den USA, die Vorschriften des deutschen Rechts, bzw. EU-Richtlinien angewendet wurden? 
 
Diese Frage wurde ähnlich schon in einem anderen Urteil vom Landgericht Siegen in Bezug auf ägyptische Reiseveranstalter beantwortet. Kernaussage beider Entscheidungen:

Die Anbieter einer Webseite, eines Internetdienstes oder Onlineshops, die (auch) von Deutschland aus aufgerufen werden und zahlreiche deutsche User haben, müssen ihre AGB und sonstigen Verbraucherinformationen (auch) in deutscher Sprache abzufassen bzw. zum Download bereit halten. Egal, ob der Hauptsitz des Unternehmens außerhalb Deutschlands angesiedelt ist.

AGB können nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie in der Sprache des Vertrages abgefasst wurden. Zwar besteht in Deutschland keine Regelung hinsichtlich der Sprache des Vertrages, aber sie muss für den Durchschnittsverbraucher klar und verständlich sein.
Die Übersetzung der AGB in andere Sprachen ist nicht grundsätzlich erforderlich.

Maßgeblich ist,
  • in welchem Land der Anbieter seinen Geschäftssitz hat
  •  in welcher Sprache der Hauptvertrag (z.B. Kaufvertrag) zu Stande gekommen ist
  • welchen Ländern/Usern der Zugriff auf die Internetdienstleistung überhaupt möglich ist.
Haben wir z.B. einen 
  • deutschen Internetdiensteanbieter (z.B. App-Anbieter, Shop...) 
  • mit Geschäftssitz in Deutschland
  • einer Internetpräsent ausschließlich auf Deutsch
  • AGB auf Deutsch und 
  • einem Angebot, das ebenfalls nur in Deutschland bezogen werden kann (Lieferung nur in Deutschland oder Angebot der App nur in Deutschland), 
so ist es nicht erforderlich, die Internetseite/Dienstleistung und die dazugehörigen AGB auf einer anderen Sprache abzufassen, selbst wenn theoretisch die Möglichkeit besteht, dass auch anderssprachige User Zugriff zum Angebot erhalten. Das World Wide Web kennt eben keine Landesgrenzen.

Anders sieht es aus, wenn der Internetdiensteanbieter sein Angebot über die deutschen Grenzen hinweg anbietet. Bieten Internetseiten:
  • Lieferung ins Ausland an
und ist es zudem möglich,
  • den Internetauftritt auch in einer anderen Sprache oder in verschiedenen Sprachen zu besuchen,
dann ist davon auszugehen, dass auch der Vertrag in solch einer Sprache zu Stande kommt, die von beiden Parteien die am Wirtschaftsleben teilnehmen, verstanden wird, was gemeinhin die englische Sprache sein dürfte. In dem Fall darf der Verbraucher wiederum erwarten, dass auch die AGB auf Englisch abgefasst werden oder zur Verfügung stehen.

Nichts anderes geht aus dem Urteil gegen WhatsApp hervor: Ein App-Anbieter, der seinen Hauptsitz zwar im Ausland hat, sein komplettes Angebot aber in Deutsch, für den deutschen Raum bereit hält und aktiv von deutschen Usern genutzt wird, der kann seine AGB etc. nicht mehr nur auf Englisch bereit halten.

Wenn Sie unsicher sind, wie weitreichend, ggf. sogar grenzübergreifend Ihr Internetangebot zu verstehen ist und ob Sie ihre Details im Internet auf einer oder mehreren Sprachen bereithalten müssen, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir prüfen Ihren Auftritt und Ihre Vertragsunterlagen.

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