Freitag, 14. November 2014

Ist die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern Pflicht?

Müssen Betriebe Ersthelfer ausbilden, bereithalten und regelmäßig fortbilden?

Ja. Egal, wie groß Ihr Unternehmen ist: Sie sind gesetzlich verpflichtet, einen oder mehrere Mitarbeiter als Ersthelfer im Betrieb bereit zu halten. 

Im Notfall kann es dauern, bis Rettungsdienst oder Notarzt im Betrieb eintreffen. Die professionelle Hilfe von Ersthelfern kann für den Verletzten unter Umständen lebensrettend werden.

Chefs sind daher verpflichtet, Mitarbeiter oder sich selbst, zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Das ergibt sich u.a. aus § 10 Arbeitsschutzgesetz.
Sollte eine Berufsgenossenschaft oder eine andere Behörde einmal eine betriebliche Prüfung durchführen und Sie als Chef können keine Ersthelfer benennen, die entsprechend ausgebildet und/oder fortgebildet sind, kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 gegen den Betrieb verhängt werden.

Wie viele Ersthelfer ein Betrieb nun genau bereit halten muss, ergibt sich zum einen aus der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1), die da regelt: 

  • Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer erforderlich, 
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben muss die Zahl der Ersthelfer 5 % der anwesenden entsprechen; in sonstigen Betrieben 10%. 

Läuft der Betrieb in Schichtarbeit, ist entsprechend pro Schicht für die Erste-Hilfe-Ausstattung zu sorgen. Auch Urlaubszeiten von Ersthelfern sind zu berücksichtigen. 

Auf Nummer sicher geht also, wer vorsorglich mehr Ersthelfer ausbilden lässt, als oben stehende Regelung rechnerisch ergeben würde.
Die Kosten für den Lehrgang übernimmt die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse. Die Fortbildung der Ersthelfer soll alle zwei Jahre durchgeführt werden (Auffrischung). Die Berufsgenossenschaft berät auch, welche Form der Durchführung der Kurse am sinnvollsten ist. In einigen Betrieben etwa ist es angebracht, die Aus- oder Fortbildung direkt vor Ort durchzuführen. So kann der Erste-Hilfe-Trainer gleich die richtigen Fluchtwege bestimmen, den geeigneten Ort zur Aufbewahrung des Erste-Hilfe-Köfferchens festlegen und auf Besonderheiten im Betrieb hinweisen.

Durchgeführt werden die Aus- und Fortbildungen etwa von 

  • dem Deutschen Roten Kreuz, 
  • der Johanniter-Unfall-Hilfe,
  • oder auch dem Malteser-Hilfsdienst.

Die Frage, die sich viele Unternehmer nun sicher stellen lautet: Wie gewinne ich meine Mitarbeiter als Ersthelfer?

Auch hierzu beraten die Berufsgenossenschaften ausführlich. Ein treffsicheres Argument dürfte sicherlich sein, dass es im eigenen Interesse des Mitarbeiters sein sollte, den Erste-Hilfe-Kurs, der zuletzt vielleicht vor der Führerscheinprüfung, vor gefühlten 100 Jahren abgelegt wurde, aufzufrischen. Denn erste Hilfe kann nicht nur im Betrieb erforderlich werden. 

Zur Hilfeleistung sind Anwesende eines Unfalles immer verpflichtet, man erinnere sich an § 323 c) StGB. Die unterlassene Hilfeleistung wird immerhin mit Freiheitssrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. 

Es gibt zwar auch eine gesetzliche Pflicht der Mitarbeiter, sich in erster Hilfe ausbilden zu lassen. Diese Pflicht des Arbeitnehmers bildet das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Aber sicher ist es jedem Arbeitgeber möglich, seine Mitarbeiter von dem Mehrwert solch eines Lehrganges zu überzeugen, ohne die "Pflichtenkeule" schwingen zu müssen. 

Denn wer weiß, was zu tun ist, verhält sich bei Unglücksfällen umsichtiger und reagiert in der Regel auch rascher.

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