Freitag, 21. November 2014

Haftung des Anbieters bei Internetstörung: Checkliste für To Dos.

Nahezu jedes Unternehmen ist heute vom Internet, in jedem Falle aber von einem funktionierenden Telefonanschluss abhängig. Dies gilt umso mehr für Inhaber von Onlineshops. Doch wer kommt eigentlich für Umsatzeinbrüche auf, sollten Telefon oder Internet einmal streiken? 

Telefonstörungen oder Internetstörungen können Unternehmen schneller treffen, als man denkt. Straßenbauarbeiten, bei denen zu tief gebohrt wird, Leitungen, die plötzlich gekappt sind, oder es geht plötzlich einfach nichts mehr, und keiner kann sagen, woran es liegt.

Die hierdurch entstehenden Schäden treffen Unternehmer besonders hart. Gerade, wer einen Onlinehandel betreibt, telefonisch oder online Bestellungen entgegen nimmt und Aufträge abwickelt, kann mit Umsatzeinbrüchen und Produktionsausfällen rechnen.

Ob der Telefonanbieter bzw. der Internetanbieter hierfür haftbar gemacht werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich sollte das betroffene Unternehmen in jedem  Falle prüfen, ob es sich bei seinem Anbieter schadlos halten kann. 

Hier die wichtigsten To Dos im Falle einer Verbindungsstörung:

1. AGB checken
Die Funktionsfähigkeit des Netzes zu gewährleisten ist die wesentliche Vertragspflicht des Anbieters. Dennoch gibt es Möglichkeiten, über die Anbieter im Rahmen ihrer AGB einen Haftungsausschluss in den Vertrag mit aufnehmen. Ob diese Haftungsausschlüsse im Einzelfall wirksam sind, ist im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung zu ermitteln. 

2. Protokollieren
Unbedingt die Zeiträume der Ausfälle notieren, sobald das Unternehmen Kenntnis von einer Störung hat!

3. Rufumleitung legen oder beantragen
Am besten sofort den Anbieter kontaktieren und die Einschaltung einer Rufumleitung beantragen, etwa auf einen nicht betroffenen Anschluss des Unternehmens oder in eine Zentrale.

4. Anbieter auffordern...
... die Gründe für den Ausfall darzulegen. Beruht der Ausfall auf einem umgekippten Sendemast, der während eines Herbststurmes zu Bruch ging? Oder sind Teile defekt, die der Anbieter austauschen muss? Um eine Einstandspflicht näher prüfen zu können ist es wichtig, dass der Anbieter Stellung bezieht. Je länger die Telefonstörung dauert, umso wichtiger wird es, Auskunft beim Anbieter einzuholen.

5. Schadenersatz oder Zahlung auf Kulanzbasis fordern
Beruht die Störung auf Umständen, die der Anbieter zu vertreten hat (z.B. defekte Teile, mangelhafte Wartungsarbeiten, die ergeben sich im besten Falle aus Punkt 4.), ist ein Anspruch auf Schadenersatz entstanden. Die Störung muss dann noch schuldhaft nicht unverzüglich beseitigt worden sein. Viele Anbieter behalten sich in ihren AGB eine "Störungsbeseitigungsfrist" oder einen "Reaktionszeitraum" vor. Grundsätzlich ist hiergegen auch nichts einzuwenden. Die Anbieter schaffen sich so einen Puffer, etwa 8 Stunden, um die Störung zu beseitigen. Wird dieser Zeitraum überschritten oder tritt die Störung wiederholt auch nach Durchführung der Reparaturen auf, kann sich der Anbieter nicht mehr auf seine Störungsbeseitigungsfrist berufen. Diese wäre sodann ergebnislos verstrichen. Aber auch hier gilt im Zweifel zu prüfen, ob die Störungsbeseitigungsfrist übehaupt wirksam vereinbart wurde. Eine Frist etwa von 48 Stunden dürfte überzogen sein. In den 48 Stunden können Onlinehändler bereits erhebliche Umsatzeinbußen erleiden. Und der Austausch eines defekten Teiles etwa darf auch keine 48 Stunden dauern.

6. Beziffern
Natürlich muss das Unternehmen, das sich auf Schadenersatzansprüche oder eine Kulanzentscheidung beruft, darlegen können, dass ein Schaden auch tatsächlich entstanden ist. Dies lässt sich am einfachsten anhand der Geschäftsbuchführung nachweisen. Was wäre als durchschnittlicher Umsatz an einem Tag z.B. bei telefonischen Bestellannahmen zu erwarten gewesen? Wie sahen die Zahlen am Tag der Telefonstörung tatsächlich aus? Die Differenz zwischen Durchschnitt und tatsächlichem Umsatz am Tag der Störung ist der entstandene Schaden.

7. Check gesetzliche Haftungsbeschränkung
Nun stünde dem Schadenersatzanspruch eigentlich nichts mehr im Wege - außer § 44 a Telekommunikationsgesetz. Pro Nutzer ist der Schadenersatzanspruch der Anbieter auf EUR 12.500,00 beschränkt, insgesamt aber auf mind. EUR 10 Millionen, etwa bei Schäden, die durch ein Ereignis ausgelöst eine Vielzahl von Nutzern betreffen. 

Sind Sie beruflich stark abhängig von Ihrem Telefon- oder Internetanbieter, empfiehlt sich natürlich eine Prüfung der Haftungsauschlüsse oder Störungsbeseitigungsfristen vor Vertragsabschluss. Die Kanzlei Ihres Vertrauens hilft Ihnen gerne weiter.

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Sie erreichen uns unter 030 / 34 74 34 100 oder info@adesse-anwaelte.de.





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