Donnerstag, 10. März 2016

Rechtswidrige Social-Plugins | Step-by-Step Prüfung Gefällt-mir-Button & Co.

Es verbreitet sich gerade wie ein Lauffeuer: Die Entscheidung des LG Düsseldorf zur Rechtswidrigkeit sog. Social Plugins beschäftigt Inhaber von Unternehmensseiten und sorgt für Unsicherheit im Umgang mit "Gefällt-mir"-Buttons & Co. Worum es bei der Entscheidung geht und was Sie als Inhaber einer Unternehmenswebseite tun können, um Ihren Auftritt auf potentielle Abmahngefahren hinsichtlich der Einbindung von Plugins zu überprüfen, erfahren Sie hier: 

1. Das Urteil des LG Düsseldorf hat die Einbindung von Facebook-Like-Buttons für datenschutzrechtswidrig erachtet. Konkret ging es dem LG Düsseldorf darum, dass Webseiten, die ein Social Plugin eingebunden haben, zumindest die IP-Adresse des Besuchers an Facebook weiterleiten - unabhängig davon, ob "Gefällt mir" geklickt wird oder nicht; außerdem unabhängig davon, ob der User überhaupt einen Facebook-Account besitzt, oder nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es besteht aber die Wahrscheinlichkeit, dass sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden. Es droht außerdem eine Abmahnwelle sogenannter "Abmahn-Anwälte".
 
2. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LG Düsseldorf birgt die Einbindung von Facebook-Plugins Abmahngefahren, die mit Kosten verbunden ist. Das Problem: Selbst mit den Hinweisen in den Datenschutzerklärungen kann der Verbraucher gar nicht hinreichend über die Verwendung seiner Daten aufgeklärt werden, da gar nicht bekannt ist, welche Daten Facebook tatsächlich erhebt und verarbeitet. Eine Datenschutzerklärung mit Verweis auf Nutzung von Social-Media Diensten ist damit nach derzeitigem Stand nur ein untauglicher Versuch sich als Unternehmen gegenüber dem Verbraucher zu exkulpieren. 
 
Ein Verweis auf die Verwendung von Social Media Plugins in Ihrer Datenschutzerklärung und ein Verweis auf die eigenen Datenschutzbestimmungen von Facebook & Co. reicht also nicht, um sich als Inhaber der Webseite aus der Verantwortung zu ziehen.
 
3. Derzeit die wohl gangbarste Lösung besteht darin, ein sogenanntes 2-Wege-Klick-System zu integrieren. D.h. der User sieht zunächst nur eine Abbildung der Social Media-Plugins, er muss diese dann aber "scharf" stellen, bevor er "like" o.Ä. drücken kann. Aber auch das ist aus Sicht der Verbraucherzentralen eine Grauzone, da der User nach wie vor nicht weiß, welche Daten er mit Freigabe des Zeichens tatsächlich an Facebook übermittelt. Er kann damit gar nicht wirksam in die Datenübertragung einwilligen. Ein Urteil hierzu wird sicherlich folgen. 

4. Vorschlag: Wer auf die Einbindung von Social Media (die Ausführungen beziehen sich nicht nur auf Facebook, sondern auch auf Twitter, Instagram etc.) nicht verzichten will, kann vorerst auf das 2-Wege-Klick-System umsteigen und die Datenschutzerklärung hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung ausweiten. Aber wie gesagt, das 2-Wege-Klick-System ist eine Grauzone. Absolut abmahnsicher fährt diesbezüglich nur, wer die Plugins aus der Unternehmensseite entfernt. Ob das die Lösung der Zukunft sein soll, ist fraglich.
 
ABER:
Handelt es sich bei dem "Gefällt- mir"- Button lediglich um einen Text- oder einen Bild-Link, dann werden keine Daten an Facebook übermittelt. Derartige Links sind nach derzeitigem Stand rechtssicher. Die Einbindung eines Codes hingegen fällt unter das Urteil des LG Düsseldorf und obige Ausführungen.

5. Zu überlegen gilt, wie wichtig die Einbindung der "Like-Buttons" auf der Unternehmenswebseite tatsächlich ist. Möglich ist es nach wie vor, auf Ihre Facebook-Fanpage aufmerksam zu machen, indem Sie nur einen Facebook-Bildlink verwenden, nicht hingegen die Social-Media-Einbindung. Hier gilt es bei dem Nachbau oder der Verwendung eigener Bilder, die Markenrechte von Facebook bzw. des jeweiligen Social Media zu beachten. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Eine Übersicht der Facebook Plugins finden Sie übrigens hier: Facebook Plugins

Vorgehen Step-by-Step:

1. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer IT-Abteilung bzw. Ihrem IT-Support. Welche Einbindungen befinden sich auf Ihrer Unternehmensseite? Handelt es sich um Bild-Links oder um Social-Plugins?
2. Wie wichtig sind Social Plugins für Ihr Unternehmen tatsächlich? 
3. Wenn wichtig: Umstellen auf 2-Wege-Klick-System (Grauzone! Entwicklungen beobachten)
4. Datenschutzerklärung anpassen
5. Fortgang der Rechtsprechung beobachten

Sollten Sie unsicher sein, wie Sie sich zu verhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.  Über die weiteren Entwicklungen berichten wir hier. 

law. by adesse.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen