Donnerstag, 24. September 2015

Werbung mit Testergebnissen und Awards | Do´s und Dont´s

Eine Benotung als „Sehr Gut“ oder die Bezeichnung als „Testsieger“ in einem Produktvergleichungstest? „Award-Gewinner“ oder „Readers Choice“- Bestplatzierter? 

Solche und ähnliche Testergebnisse oder Branchensiegel nutzt jedes Unternehmen gerne für Werbezwecke. Testergebnisse von unabhängigen Prüfeinrichtungen versprechen Qualität und steigern das Vertrauen der Verbraucher. Awards und Preisverleihungen bringen außerdem einen gewissen Glamour und Aufmerksamkeit mit sich.

Doch Achtung ist geboten: denn aufgrund des daraus resultierenden, besonderen Irreführungspotentials solcher Testergebnisse, muss erhöhte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, dass keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verletzt werden.

Dabei spielen insbesondere die §§ 5, 5a UWG, welche die Irreführung von Verbrauchern regeln, eine Rolle. Wird im Vergleich zu anderen Produkten geworben, so sind auch die Grundsätze der vergleichenden Werbung aus § 6 UWG zu beachten.

Worauf also muss man achten, möchte man mit Testergebnissen und Preisverleihungen auf sich aufmerksam machen? Wir haben hier eine Übersicht der wichtigsten Grundregeln zusammen gestellt:
Zunächst muss es sich um ein Testergebnis einer unabhängigen Einrichtung handeln. Wirbt man mit einem selbst durchgeführten oder selbst bezahlten Test ohne dies deutlich zu machen, so liegt in jedem Fall eine Irreführung vor.

Unabdingbar ist es auch, die Fundstelle des Testes anzugeben. Diese muss gut sichtbar und eindeutig sein. Diesbezüglich hat es sich in der Rechtsprechung durchgesetzt, mindestens eine „Schriftgröße 6“ zu fordern. Auch muss es dem Verbraucher möglich sein, das Testergebnisse ohne größere Hindernisse zu finden, z.B. über einen Internetlink oder Bestellung einer Zeitung wie eine Ausgabe der „Stiftung Warentest“.

Ferner muss sich das Testergebnis auf das beworbene Produkt beziehen. Selbst wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist, ist die Verwendung eines Testergebnisses für ein anderes und bloß „ähnliches“ oder ein altes Produkt unzulässig. Anderes gilt nur, wenn lediglich die Verpackung geändert wird, diese etwa ein optisches Refresh erhält.
Das Kriterium der Baugleichheit spielt auch bei der Verwendung älterer Testergebnisse für die „neuere“ Ware eine entscheidende Rolle. Hier ist vom BGH vorgegeben, dass die Verwendung älterer Testergebnisse nur zulässig ist, wenn das beworbene Produkt baugleich mit dem getesteten ist und es keine neueren Testergebnisse bezogen auf dieses konkrete Produkt gibt. Bezüglich der Baugleichheit werden dabei strenge Maßstäbe angelegt. Der Einwand, die Erneuerungen im Produkt würden die Testergebnisse nicht beeinflussen, ist hierbei regelmäßig als unbedeutend angesehen worden. Die Verwendung älterer Testergebnisse kann ferner dann unzulässig sein, wenn es zwar keinen neueren Test bezogen auf dieses Produkt gibt, aber sich in der Zwischenzeit andere Prüfungskriterien durchgesetzt haben. Denn der Verbraucher vertraut auch darauf, dass die angewandten Prüfmethoden zur Erzielung des Testergebnisses dem neuesten Stand entsprechen.

Wichtig ist auch, keinen falschen Eindruck über die Rangstellung des Produktes im Vergleich zu anderen Produkten zu erwecken. Hierbei liegt zum Beispiel eine Irreführung durch Unterlassen vor, wenn ein Produkt mit der tatsächlich auch erhaltenen Note „gut“ beworben wird, dabei aber nicht darauf hingewiesen wird, dass im selben Test auch die Note „sehr gut“ vergeben wurde. Wenn andere Produkte besser waren, so darf der Verbraucher hierüber nicht im Unwissen gelassen werden (siehe auch BGH Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 71/80). Denn sonst wird eine Überlegenheit des einzelnen Produktes gegenüber anderen Produkten erzeugt, welche so nicht zu rechtfertigen und damit unlauter ist. Dasselbe gilt auch bei der Bezeichnung als „Testsieger“, wenn es mehrere mit derselben Bewertung gab. Hat allerdings die Prüfeinrichtung selbst das Produkt bzw. mehrere Produkte als „Testsieger“ bezeichnet, so darf diese Bezeichnung auch vom Unternehmen selbst verwendet werden.

Des Weiteren ist anzuraten, mit dem Wortlaut des Testergebnisses zu werben, um Verfälschungen zu vermeiden. Dabei darf Negatives durchaus weggelassen werden. Hat zum Beispiel ein Produkt in einer bestimmten Kategorie ein „sehr gut“ erhalten, dann darf auch damit geworben werden, selbst wenn die Gesamtbewertung nur „gut“ war (OLG Celle, Urteil vom 19. 5. 2005 - 13 U 22/05).

Die Werbung mit guten Testergebnissen stellt für jeden Unternehmer eine gute Möglichkeit dar, sein Produkt gut darzustellen und Kaufinteressenten zu überzeugen. Wichtig dabei ist, jegliche Verfälschung und Irreführung insbesondere über die Platzierung des Produktes im Vergleich zu anderen Produkten zu vermeiden und nur aktuellste Testergebnisse zu verwenden.

Bei Preisverleihungen und Awards ist ein ähnlicher Maßstab anzulegen. Haben Sie etwa den Preis für die „Beste Innovation des Jahres 2015“ erhalten, oder sind mit dem „Newcomer Award 2015“ ausgezeichnet worden, dann müssen Sie dem Verbraucher auch hier erklären:

  • welche Branche den Preis in welcher Kategorie vergeben hat (z.B. Kosmetikbranche, pflegende Kosmetik im Bereich Anti-Aging Augencreme");
  • aus welchem Jahr die Preisverleihung stammt
  • welche Institution diesen vergeben hat, z.B. Fachverband, eine Zeitung, ein TV-Sender etc.

Auch hier sollte der Verbraucher eine Information über die Preisverleihung abrufen können bzw. ihm sollte der Weg zur Information, zum Award etc., z.B. zu einem Presseartikel etc. dargelegt werden.

Merke:

Wenn Ihre Kinder den Award „Beste Mutter der Welt“ verleihen und Sie posten das auf Ihrer Facebook Seite, die Sie nicht nur rein privat nutzen, mag jeder den Gag verstehen. Stirnrunzeln dürfte Ihnen aber spätestens dann begegnen, wenn Sie auf Ihrem Internetblog, über den Sie Schminktipps verteilen und Kosmetikprodukte verkaufen, damit werben „Am längsten haltbares Abend-Make-up in ganz Berlin gibt es nur bei mir“ und hierbei verschweigen, dass Ihnen dieses Lob Ihre beste Freundin ausgesprochen hat. Dann sind wir schon im UWG. Und andere Beauty-Blogger oder Make-up Artisten könnten sich durch Ihren nett dargestellten Kommentar der besten Freundin wettbewerblich gestört fühlen.

Sind Sie sich unsicher oder haben Sie Fragen zur Werbung mit Testergebnissen und Preisverleihungen, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

law. by adesse.

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