Dienstag, 4. August 2015

Anlegen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit? | Vergütungspflicht | Grundsätze zur Arbeitskleidung

Erst gestern wurde das Thema der Vergütung für das Anlegen der Arbeitskleidung in den Medien diskutiert, Anlass ist der aktuelle Fall, der vor dem LAG Düsseldorf zwischen einem Arbeitnehmer und den Stadtwerken Oberhausen ausgetragen wird. 

Wir stellen in diesem Artikel noch einmal klar, wann das Anlegen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört und dann auch entsprechend zu vergüten ist.


Eigentlich ist die Abgrenzung ganz einfach, denn die Frage, wann das Anlegen bestimmter Arbeitskleidungen zur Arbeitszeit gehört, hängt zum einen mit berufstypischen Besonderheiten, andererseits mit Weisungen des Arbeitgebers zusammen. 

Als Faustformel lässt sich festhalten: 
  • Kann der Beruf erst ordnungsgemäß bzw. der Sache nach ausgeübt werden, soweit eine Arbeitskleidung überhaupt angelegt wurde? Man denke hier an den O.P.-Kittel, sterile Arztkleidung, feuerfeste Montur von Feuerwehrmitarbeitern, andere, hygienebedingte Arbeitskleidung im Lebensmittelbereich oder
  • gibt der Arbeitgeber vor, dass eine bestimmte Kleidung zwingend zu tragen und erst im Betrieb anzulegen ist? Etwa im Servicebereich der Hotellerie, Stewardessenuniform, einheitliche Monteurskleidung?
--> Dann gehört das Anlegen der Arbeitskleidung zur Ausübung des Berufes dazu bzw. resultiert aus der Weisung des Arbeitgebers, die Umkleidezeit ist zu vergüten. 

Anders in den Fällen, in denen der Arbeitgeber zwar vorgibt, dass eine bestimmte Kleidung zu tragen ist (z.B. weiße Arbeitskleidung im Beautyinstitut, schwarze Hose und schwarzes T-Shirt, bestickt mit dem Logo des Arbeitgebers, in einem Friseursalon) gleichzeitig erlaubt der Arbeitgeber aber, die Kleidung für den Weg von - und zu der Arbeitsstelle zu tragen, sprich, dass diese auch schon zu Hause angelegt werden darf. Dann gehört das Umziehen im Betrieb nicht zur Arbeitszeit, ganz im Gegenteil:

Arbeitnehmer haben in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, pünktlich und einsatzbereit in der vorgeschriebenen Arbeitskleidung am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wer sich im Betrieb umziehen möchte, hat ausreichend Umkleidezeit einzuplanen, der pünktliche Beginn der Arbeitszeit darf dadurch nicht beeinflusst werden. 

Im aktuell verhandelten Fall vor dem LAG Düsseldorf hatten die Stadtwerke ihre Werkstattmitarbeiter mit einer Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, eine bis zu siebenteilige Arbeitskleidung zu tragen. Dagegen hat ein Arbeitnehmer geklagt, das LAG hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dem Arbeitgeber sollen je fünf Minuten Umkleidezeit vor und nach dem Dienst zustehen, die zu vergüten sind. Die Parteien können den Vergleichsvorschlag noch bis zum 24. August widerrufen. 

Tragen Ihre Mitarbeiter vorgeschriebene Arbeitskleidung in Ihrem Betrieb oder möchten Sie diese gerne einführen? Sind Sie nicht sicher, wie in Ihren Arbeitsverträgen eine rechtssichere Regelung zum Tragen und Anlegen von Arbeitskleidung zu finden ist? Kontaktieren Sie uns hierzu gerne, wir behalten die aktuellen Entwicklungen zu dieser Thematik stets im Blick.

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