Donnerstag, 2. April 2015

Die App war aber meine Idee! | Schutz kreativer Arbeit | Apps und Markenschutz

Die Gedanken sind frei .... singt es sich so schön und zeigt sich tagtäglich auch in der Realität der Kreativbranche: Jay Z bringt mit TIDAL einen "neuen" Dienst für Musicstreaming an den Markt und tritt damit in Konkurrenz zu Spotify und Beats. Neben Uber positionieren sich andere Fahrdienste und Taxi-Apps wie WunderCar ; airbnb, WIMDU und couchsurfing vertreten die Bettenfraktion unter den Sharing-Apps. 

Ist das alles nur geklaut? Oder ist genug von allem für alle da? Können sich kreative Ideen wirklich nicht (besser) schützen lassen, fragen uns unsere Mandanten aus der Entwicklungsbranche Tag für Tag und wir müssen antworten: Jein.

1. Der Name der App - Markenschutz

Der Name der App kann Schutz nach dem MarkenG genießen, wenn er eine gewisse Unterscheidungskraft besitzt und nicht bloß beschreibenden Charakter vorweist und auch sonst keine Eintragungshindernisse vorliegen.
Marke kann hierbei nach § 3 Abs. 1 MarkenG vieles sein: Wörter, bloße Buchstaben oder Zahlen, Abbildungen (Bildmarke), Farbmarken etc. airbnb hat sich ihre App-Bezeichnung als Wortmarke im Markenregister eintragen lassen, WIMDU ebenfalls, um hier beispielhaft einmal zwei Markeneintragungen aus der App - bzw. Mediendienstleistungsbranche zu benennen.

Wie, wo (in welcher Region) und in welchem Umfang Markenschutz begehrt wird, ist immer eine Frage der Markenstrategie, mithin auch der unternehmerischen Zielsetzung insgesamt. Ob der Markenschutz nur in Deutschland anzumelden ist, oder gar in ganz Europa und darüber hinaus, ist eine wichtig Frage nach dem begehrten Schutzumfang. 

Fest steht, dass der Inhaber einer Marke anderen verbieten kann, die Marke so oder in verwechslungsgefährdender Weise zu nutzen, es sei denn die Markennutzung durch einen anderen wurde vereinbart.

Deswegen gilt umgekehrt genauso: Wenn Sie sich einen Namen für eine App ausgedacht haben, prüfen Sie unbedingt rechtzeitig, ob dieser Name Markenrechte Dritter verletzt. Bereits angemeldete oder notorisch bekannte Marken dürfen von Ihnen nicht als App-Bezeichnung genutzt werden, es sei denn, Sie haben einen Lizenzvertrag mit dem Markeninhaber geschlossen.

2. Das Logo der App - Markenschutz

Diese Ausführungen beziehen sich auch auf den Schutz des Logos einer App. Ein Logo kann als Bildmarke Markenschutz genießen. Auch hier kommt es bei der Frage nach dem optimalsten Markenschutz auf den Einzelfall an: Besteht das Logo aus Wort und Bild, oder nur aus einem Bild? Wenn ein Wort im Bild enthalten ist, kann der weitreichendste Schutz nämlich oft schon über die Anmeldung einer Wortmarke erreicht werden. Hierdurch wird das konkrete Design des Logos (Zusammenspiel von Formen und Farben etc.) allerdings nicht vom Schutz der Wortmarke umfasst!


Wir empfehlen daher, einprägsame Logo-Gestaltungen unbedingt zusätzlich, neben einer möglichen Wortmarke, als Bildmarke eintragen zu lassen.

Denn selbst wenn eine Mitbewerber-App zwar einen gänzlich anderen Namen für ihr Produkt wählt, dafür aber das Logo Ihrer App in frappierender Weise "nachdesigned" kann es passieren, dass die User, die eine App häufig bloß anhand des Bildes im App-Store und später auf ihrem Smartphone identifizieren, die Apps und somit auch die angebotene Leistung miteinander verwechseln. Und das alles nur, weil sich die App-Icons zu ähnlich sehen!

Deswegen kann es hilfreich sein, das Logo der App als Bildmarke angemeldet zu haben. 

3. Der Slogan zur App - Markenschutz

Auch Werbeslogans können Markenrechtsschutz genießen, wenn sie die Hürde der Unterscheidungskraft nehmen. Hier kommt es auf den Slogan und dessen Originalität an. Es gilt: Je kürzer, origineller und mehrdeutiger der Slogan, desto eher kommt Markenrechtsschutz in Betracht.
 
4. Die Software - Urheberrechtsschutz §§ 69 a) ff. UrhG

Eine App ist Software und genießt damit urheberrechtlichen Schutz nach dem UrhG.
Hier gilt: Nicht die Idee hinter der App (was kann denn diese App?) ist geschützt, sondern das geschriebene Programm selbst. Der Schutz des geschriebenen Programmes erstreckt sich auf den Objektcode, den Quellcode und das Entwurfsmaterial. Einer Eintragung in einem Register, ähnlich dem Markenregister, bedarf es für die Entstehung des Urheberschutzes nicht. Mit Schöpfung des Programmes ist ein "Werk" im Sinne des UrhG entstanden, der Schutz entsteht somit automatisch.

5. Und die Idee? 

Die Gedanken sind frei, und eine Idee an sich genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Andernfalls gäbe es nur einen Vampirroman, nur eine Verfilmung der "TITANIC"- Tragödie, nur ein Rezept für Schokoladenkuchen auf dieser Welt. 

Gleiches gilt für die Idee zu einer App, sei es eine Flohmarkt-App, eine Rezepte-App, die Bauchtrainings-App oder, oder, oder.

Gerade deswegen, weil sich die App nur über Umwege in das Marken - und Urheberrecht schützen lässt, sollten App-Entwickler vorsichtig damit sein, die Idee zu kommunizieren, bevor die App online ist. Die Entwicklung ähnlicher Apps ist heute schnell vollzogen und gerade weil es zum Wettbewerb dazu gehört, dass sich Mitbewerber um den Platz an der Sonne streiten, sollten Ideen nur den Leuten anvertraut werden, die zum Gelingen des Vorhabens "App" zwingend etwas beitragen müssen. 

Aufgrund der Vielzahl ständig auf den Markt strömender Apps gibt es keine pauschale Anleitung für den Schutz dieser kreativer Arbeit. Die obigen Darstellungen sind daher in keinem Falle abschließend zu verstehen, sollen aber einen ersten Einstieg in die Thematik ermöglichen. 

Wir sind regelmäßig damit betraut, die rechtlichen Grundlagen von und für die App-Entwicklung zu prüfen und auch zu gestalten. Wer eine App auf den Markt bringen möchte, muss sich selbstverständlich mit zahlreichen rechtlichen Fragestellungen beschäftigen, diese beginnen meist mit der Vereinbarung eines Entwicklungsvertrages, gehen über zur Gestaltung der Nutzungsbedingungen der App, bis hin zur vertraglichen Beziehung zwischen App-Anbieter und Dritt-Service u.v.m.. Aber es können sich auch ganz besondere rechtliche Stolpersteine ergeben, was nicht zuletzt der App-Riese Uber in Deutschland zeigt: die App hält sich derzeit, laut Behörden und Gerichten, nicht an die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.

Eine gute Idee ist schon einmal viel wert. Diese gute Idee in einen rechtlich sauberen Rahmen zu packen, das ist unsere Aufgabe.

Wir begleiten Sie bei Ihrem Vorhaben sehr gerne, sprechen Sie uns an!

law. by adesse.

1 Kommentar: