Montag, 29. Dezember 2014

Muss man Trinkgelder versteuern? Wir haben die Antworten.

Silvester steht vor der Tür. Und wir verabschieden dieses Jahr mit einem Blogbeitrag, der insbesondere für all jene eine Rolle spielen dürfte, die in der Silvesternacht arbeiten werden.

Aber nicht nur in dieser einen Nacht kalkulieren Servicekräfte, Taxifahrer und Toilettendamen mit ihrem Trinkgeld. Auch für Friseure, Kosmetikerinnen, Kellner und Handwerker ist das Trinkgeld über das gesamte Jahr hinweg oftmals eine unverzichtbare Einnahmequelle. 

Stellt sich doch die Frage: Trinkgeld versteuern, ja oder nein?

Das kommt darauf an, antwortet der Jurist oder Steuerberater an dieser Stelle richtiger Weise. Es kommt etwa darauf an, ob das Trinkgeld von einem Arbeitnehmer oder einem Unternehmer eingenommen wird. Oder darauf, ob das Trinkgeld in einem "Topf" von mehreren gesammelt wird. 

Also, zu den Fakten: 

1. Trinkgelder für Arbeitnehmer

Seit 2002 sind Trinkgelder an Arbeitnehmer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag von der Steuer befreit. So regelt es § 3 Nr. 51 EStG. Allerdings ist das Trinkgeld nur dann steuerfrei, wenn

  • es wegen der Zufriedenheit eines Dritten in Bezug auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an diesen bezahlt wird. Das Trinkgeld ist Ausdruck der Zufriedenheit und somit personengebunden. 
Achtung Falle: Sammelt ein Team von Angestellten das Trinkgeld, um es z.B. am Ende der Schicht gerecht untereinander aufzuteilen, soll der Steuervorteil nach konservativer Ansicht verloren gehen. Das so erhaltene Trinkgeld sei nicht mehr personenbezogen, es würde somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Inzwischen gibt es jedoch zunehmend Gerichtsentscheidungen, die eine derartige Trennung ablehnen und auch bei Topflösungen die Steuerfreiheit gewähren. So vertritt der Bundesfinanzhof inzwischen die Auffassung, dass die „gewisse persönliche Beziehung“ auch bei der Poolung von Einnahmen gegeben ist, wenn die Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden (BFH, Urteil vom 18.08.2005 - VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190; Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BStBl II 2009, 820 (821). Als Beispiele für eine derartige Behandlung werden das Friseurgewerbe oder der Gaststättenbereich bei zentraler Kasse oder auch im Fall des sog. „Zahlkellners“, der nicht bedient, sondern ausschließlich kassiert, genannt.
  • es zusätzlich zum (Dienstleistungs-)Honorar gezahlt wird. 
Achtung Falle: Erhält der Arbeitnehmer kein festes Gehalt vom Arbeitgeber, lebt er somit "von" dem Trinkgeld, ist dieses als sein reguläres Gehalt zu betrachten und somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • es freiwillig erbracht wird
Achtung Falle: Wird das Zahlen eines Trinkgeldes zur Pflicht, z.B. weil etwa eine Servicepauschale oder ein Bedienungsentgelt automatisch mit in Rechnung gestellt werden, entfällt die Steuerbefreiung.  

2. Trinkgelder an Unternehmer / Selbstständige

Selbstständige müssen Trinkgelder, die direkt an sie entrichtet werden, als Betriebseinnahmen erfassen. Hierdurch erhöhen sich die Betriebseinnahmen, folglich auch die Einkommenssteuer. Die Befreiung des § 3 Nr. 51 EStG bezieht sich eben nur auf Trinkgelder für Arbeitnehmer. Das hängt damit zusammen, dass Trinkgelder an Selbstständige nicht als "persönliche Wertschätzung" des Unternehmers, sondern als eng verknüpft mit der unternehmerischen Leistung betrachtet werden.

Achtung Falle: Dem Finanzamt ist wohl bekannt, welche Branchen Trinkgelder erhalten und damit kalkulieren. Ein selbstständiger Kellner oder Taxifahrer tut somit gut daran, sich von seinem Steuerberater ausführlich erläutern zu lassen, wie die Aufzeichnungen über die Einnahme von Trinkgeldern zu führen sind. 

Zweifelt das Finanzamt an der Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen, schätzt es im Zweifelsfalle durchschnittliche Trinkgeldeinnahmen. Hierdurch können Steuernachzahlungen oder gar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Trinkgeldeinnahmen daher nach Rücksprache mit dem Steuerberater am Besten von Beginn der Selbstständigkeit an gesondert aufzeichnen und entsprechend versteuern.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, freuen wir uns, 
wenn Sie diesen Blogbeitrag mit Ihren Kollegen teilen. 

Wenn Sie Arbeitgeber sind, freuen wir uns, 
wenn Sie diesen Blogbeitrag an Ihre Angestellten weiterleiten. 

Wenn Sie in der Silvesternacht arbeiten, 
wünschen wir Ihnen ordentliche Trinkgelder und muntere Gäste, Sie haben es sich verdient!


In jedem Falle wünschen wir allen einen gesunden Rutsch in das Jahr 2015. 

law. by adesse.


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