Das Abwerben und Abfangen von Kunden ist nicht per se wettbewerbswidrig - so der Gesetzgeber. Dem Wettbewerb sei es nun einmal immanent, dass Unternehmen um Kunden werben. Der Kundenstamm eines Unternehmens ist zwar häufig dessen kostbarstes Gut, aber leider gibt es kein festgeschriebenes Recht auf Bestandsschutz, sprich Kundenschutz.
Das ist für viele Unternehmer zunächst sicherlich eine überraschende Erkenntnis, denn das Bauchgefühl würde einem wohl eher sagen: Es kann nicht o.k. sein, den Kundenstamm eines Kooperationspartner anzutelefonieren, oder nach einer beendigten Freelancertätigkeit die Kunden des Auftraggebers anzumailen. Oder?
Das Wettbewerbsrecht ist an dieser Stelle jedoch sehr großzügig: Hat ein Unternehmen keinen hinreichenden Kundenschutz vertraglich vereinbart z.B. mit seinen Freelancern oder Kooperationspartnern, so hat der Mitbewerber kein Recht auf die Erhaltung seines Kundenstammes.
Aber - ganz schutzlos steht der Kundenstamm dann doch nicht dar.
Wettbewerbsrechtlich relevant wird das Verhalten eines Mitbewerbers nämlich dann, wenn es "unlauter" wird, § 4 UWG. Die gezielte Behinderung anderer Wettbewerber etwa ist unlauter, vgl. § 4 Nr. 10 UWG.
Ein gezieltes Behindern liegt etwa immer dann vor, wenn es dem Wettbewerber nicht mehr um die Kundengewinnung selbst, sondern erstrangig um die Störung des anderen geht.
Wann liegt solch ein gezieltes Stören nun beim Abfangen von Kunden vor?
Der Werbende drängt sich regelrecht "zwischen" den Kunden und den Mitbewerber, der potentielle Kunde soll am Erwerb einer Ware oder Dienstleistung konkret gehindert werden; ihm wird ein geänderter Kaufentschluss aufgezwängt.
Beispiele zum Kundenfang:
- Tippfehler-Domains: "wetteronline.de" gegen "wetteronlin.de"
- Verwendung ähnlich lautender Service-Rufnummer in der gleichen Branche
- Meta-Tags: Unternehmensnamen und Kennzeichen werden im Quellcode einer Webseite eingebettet, um auf Suchmaschinen Einfluss zu nehmen und zum eigenen Angebot zu führen
- Gattungsbegriffe als Domain: die Registrierung von Domains wie sauna.de oder buecher.de führt natürlich zu einer Bündelung von Interessenten. Aber seit dem Urteil des BGH zu mitwohnzentrale.de ist hierin kein Wettbewerbsverstoß mehr zu sehen
- Ausnutzen fremder Geschäftsräume
- Auftragsmanipulation und Täuschung
Zulässig:
Werbemaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Mitbewerber (z.B. Verteilen von Flyern) sind o.k., wenn sie sich darauf beschränken, dem potentiellen Kunden eine Information über andere Kaufmöglichkeiten zu geben. Das ist selbst dann o.k., wenn hierdurch eine Änderung des Kaufentschlusses herbeigeführt wird.
Werden also Flyer (Handzettel) in einer geschäftsreichen Straße einer Großstadt verteilt, z.B. Flyer für ein Friseurangebot, einen Bäcker, ein Fitnessstudio etc., dann ist es nahezu unvermeidbar, dass diese Werbemaßnahme sicher auch in der Nähe eines Konkurrenzgeschäftes stattfindet.
Unzulässig:
Es bleibt also festzuhalten, dass insbesondere so tun, als wäre man der gewünschte Ansprechpartner (z.B. Tippfehler-Domains und Verwendung sehr ähnlicher Rufnummern in der gleichen Branche), ein Abfangen von Kunden darstellt und so eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs.
Ebenfalls immer unzulässig ist die Täuschung, Bedrohung oder Ausnutzung von Kunden.
Auch in diesem Bereich des Wirtschaftslebens gibt es Ausnahmen, im Rahmen von bestehenden, aber auch beendigten Arbeitsverhältnissen etwa folgt der Kundenschutz des Arbeitgebers aus § 60 HGB.
Sollten Sie zu einem konkreten Einzelfall Fragen haben oder planen Sie eine Werbeaktion, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei unter 030 / 34 74 34 100.
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